Wer rechtzeitig vorsorgt, braucht keinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter oder Sachwalter – wie das früher geheißen hat, und wird auch nicht entmündigt – wie das noch früher geheißen hat. Wer rechtzeitig vorsorgt, kann einer selbstgewählten Person eine sogenannte Vorsorgevollmacht geben oder zumindest einen Erwachsenenvertreter wählen. In einem Beratungstermin klären wir alle Optionen, um Sie bestmöglich für den Fall des Falles vorzubereiten.
Sollte eine Vorsorgevollmacht oder die Wahl eines Erwachsenenvertreters nicht mehr möglich sein, kann ich als Notarin mit einer ärztlichen Bestätigung, dass die Geschäftsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, bestimmte nahe Angehörige als gesetzliche Erwachsenenvertreter registrieren – es sei denn, die betroffene Person hat dagegen widersprochen.