Temporäre Befreiung von der Grundbucheintragungs- und Pfandrechtseintragungsgebühr

Befreiung von der Grundbucheintragungs- und Pfandrechtseintragungsgebühr

Temporäre Befreiung von der Grundbucheintragungs- und Pfandrechtseintragungsgebühr bei Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses

Liebe KlientInnen,

gerne möchte ich Sie auch über aktuelle Gesetzesänderungen wie beispielsweise die temporäre Änderung des Gerichtsgebührengesetzes informieren.

Danach kann es bei einer Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses zu einer Befreiung der Grundbucheintragungsgebühr in der Höhe von 1,1 % des Kaufpreises und der Pfandrechtseintragungsgebühr in der Höhe von 1,2 % der Pfandsumme kommen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • es handelt sich um ein entgeltliches Rechtsgeschäft, das nach dem 31. 3. 2024 abgeschlossen wurde;
  • der Grundbuchantrag langt nach dem 30.06.2024, aber vor dem 1.7.2026 beim Grundbuchgericht ein;
  • die als Eigentümer einzutragende Person muss ein dringendes Wohnbedürfnis an einem auf der Liegenschaft errichteten oder zu errichtenden Gebäude bzw Eigentumswohnung haben; diese Voraussetzung muss dem Grundbuchgericht innerhalb bestimmter Fristen, längstens aber innerhalb von fünf Jahren, durch die Bestätigung der Meldung an der Liegenschaftsadresse und den Nachweis der Aufgabe der bisherigen Wohnstätte nachgewiesen werden;
  • bei Pfandrechtseintragungen muss der pfandrechtlich gesicherte Betrag zu mehr als 90 % zum Erwerb des Eigentums oder zur Errichtung oder Sanierung einer Wohnstätte auf der Liegenschaft dienen; diese Voraussetzung muss mit einer dem Grundbuchantrag beigelegten Bestätigung des Pfandgläubigers nachgewiesen werden;
  • die Gebühr entfällt bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00 bzw für den diesen Betrag nicht überschreitenden Teil. Ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 2 Mio besteht keine Gebührenbefreiung.

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