Regelungsbedarf bei Lebensgemeinschaften?

Lebensgemeinschaft

Regelungsbedarf bei Lebensgemeinschaften?

Das kommt darauf an…

Es gibt in der Lebensgemeinschaft unter anderem

  • keine Unterhaltsansprüche gegen den anderen
  • die Obsorge für gemeinsame Kinder hat die Mutter, von der die Kinder auch den Namen bekommen
  • eventuell beurteilt das Gericht zum Beispiel ein gemeinsames Hausbauen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • kein Recht in der gemeinsam benützten Wohnung des anderen zu wohnen
  • keine Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen
  • bei Unfall oder Krankheit und damit fehlender Entscheidungsfähigkeit muss Lebensgefährte oder Lebensgefährtin die Lebensgemeinschaft erst nachweisen, um Anspruch auf Auskunft zu haben und die gesetzliche Erwachsenenvertretung übernehmen zu können
  • Lebensgefährten haben nur dann ein Erbrecht, wenn sonst keine Verwandten da sind, sonst nur das Recht ein Jahr lang weiter zu wohnen und den Hausrat zu benützen
  • keine Witwer-/Witwenpension

…wenn das für Sie passt, gibt es keinen Regelungsbedarf.

Ansonsten können wir Partnerschaftsvertrag, Testament und/oder Vorsorgevollmacht für Sie vorbereiten. Wir beraten Sie gerne.

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