Regelungsbedarf bei Lebensgemeinschaften?
Das kommt darauf an…
Es gibt in der Lebensgemeinschaft unter anderem
- keine Unterhaltsansprüche gegen den anderen
- die Obsorge für gemeinsame Kinder hat die Mutter, von der die Kinder auch den Namen bekommen
- eventuell beurteilt das Gericht zum Beispiel ein gemeinsames Hausbauen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- kein Recht in der gemeinsam benützten Wohnung des anderen zu wohnen
- keine Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen
- bei Unfall oder Krankheit und damit fehlender Entscheidungsfähigkeit muss Lebensgefährte oder Lebensgefährtin die Lebensgemeinschaft erst nachweisen, um Anspruch auf Auskunft zu haben und die gesetzliche Erwachsenenvertretung übernehmen zu können
- Lebensgefährten haben nur dann ein Erbrecht, wenn sonst keine Verwandten da sind, sonst nur das Recht ein Jahr lang weiter zu wohnen und den Hausrat zu benützen
- keine Witwer-/Witwenpension
…wenn das für Sie passt, gibt es keinen Regelungsbedarf.
Ansonsten können wir Partnerschaftsvertrag, Testament und/oder Vorsorgevollmacht für Sie vorbereiten. Wir beraten Sie gerne.