Kontozugriff im Todesfall?

Kontozugriff im Todesfall?

Stirbt ein geliebter Mensch kommt nicht nur Trauer auf einen zu, es sind auch viele organisatorische Fragen zu klären.
Was geschieht beispielsweise mit dem Konto? Wird es gesperrt? Darf man noch beheben?
Wir erklären Ihnen gerne wie Sie in Ihrem individuellen Fall handeln können und dürfen.
Als Gerichtskommissärin erhalte ich von den angegebenen Kreditinstituten Auskunft über alle auf den Verstorbenen lautenden Vermögenswerte und eruiere, inwieweit vorhandene Guthaben und Schulden in die Verlassenschaft fallen.

Rechtlich gilt: Sparbücher, Konten, Wertpapierdepots usw, welche auf den Verstorbenen lauten, werden im Falle des Todes des Alleininhabers von den Banken gesperrt und fallen in dessen Verlassenschaft. Kontobehebungen sind daher nicht mehr möglich bzw. könnten im Einzelfall sogar einen Erbunwürdigkeitsgrund darstellen!
Guthaben und Schulden auf Mitinhaberkonten werden von den Banken nicht gesperrt und fallen mangels Bescheinigung des Gegenteils nur mit dem auf den Verstorbenen entfallenden Teil in die Verlassenschaft.
Sogenannte Kleinbetragssparbücher fallen dann in die Verlassenschaft, wenn der Verstorbene über diese nicht zu dessen Lebzeiten verfügt hat.
Guthaben aus Versicherungen fallen nicht in die Verlassenschaft, wenn es Bezugsberechtigte gibt.

Für nähere Details wie etwa Fragen zur Freigabe von Bestattungskosten, Amtsbestätigungen zum Nachweis der Vertretungsbefugnis, etc. sind wir gerne für Sie da!

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