Immobilienertragssteuer und vorweggenommene Erbfolge – es wird günstiger

Kanzlei

Möchten Eltern bereits zu Lebzeiten einem ihrer Kinder ihren Hauptvermögenswert in Form einer Immobilie übertragen, unterstützen wir Sie gerne bei der Erzielung einer fairen Einigung im Familienkreis.

Oftmals werden Lösungen erarbeitet, mit welchen das beschenkte Kind verpflichtet wird, an seine weichenden Geschwister Ausgleichszahlungen als Wertausgleich zu leisten. In weiterer Folge können Pflichtteilsverzichte unterschrieben werden, um schlussendlich Pflichtteils- und oder Erbrechtsstreitigkeiten in der Verlassenschaft zu verhindern.

Die Schwierigkeit solcher Konstellationen besteht unter anderem darin, nicht nur faire Lösungen innerhalb der Familie zu erarbeiten, sondern auch möglichst geringe Steuerbelastungen auszulösen. Denn Ausgleichszahlungen an weichende Kinder können aufgrund der §§ 30 ff EStG zu einer Einkommenssteuer in der Höhe von 30% führen. So führten Ausgleichszahlungen von mehr als der Hälfte des Verkehrswertes der übertragenen Immobilie zu immobilienertragssteuerlichen Rechtsgeschäften.

Durch die neue Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2021 kommt es nun zu geringeren Steuerbelastungen bei Immobilienübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

Nunmehr gilt folgende Grundregel: Weicht der Wert der Gegenleistung (Ausgleichszahlung) um nicht mehr als 25% vom Verkehrswert der übertragenen Immobilie ab, ist in der Regel von einem entgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Andernfalls ist bei Übertragungen zwischen Angehörigen grundsätzlich von einer Schenkungsabsicht auszugehen.

Das bedeutet nun, sofern die Gegenleistung (Ausgleichszahlung) bei Immobilienübertragungen zwischen Familienangehörigen nur 50% oder 2/3 des Verkehrswertes beträgt, ist nunmehr von einem unentgeltlichen und daher keinem steuerpflichtigen Vorgang auszugehen.
Um Ihren speziellen Fall näher prüfen zu können, stehen wir für ein Beratungsgespräch sehr gerne zur Verfügung!
24.01.2021 Gloria Reither, LL.M. (WU), Substitutin

Kontaktinformationen

Kontaktieren Sie uns

Erstberatung kostenlos.

Sehr geehrte Damen und Herren!
Aufgrund einer Weiterbildungsmaßnahme stehen wir Ihnen am 23.04.2024 erst ab 14 Uhr zur Verfügung.