Die Erbrechtsreform hat mit 1.1.2017 viele Neuerungen gebracht, insbesondere bei diesen Themen: Der Anrechnung von Schenkungen auf Erb- und Pflichtteil; dass der Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen nur mehr Nachkommen und Ehepartner umfasst; indem die Möglichkeiten, den Pflichtteil zu mindern oder zu entziehen, erweitert wurden; und – Achtung – die Formvorschriften für Testamente verschärft wurden und der Lebensgefährte berücksichtigt wird – jedoch neben den gesetzlichen Erben nur mit einem Wohnrecht und dem Recht, den Hausrat weiter zu benützen, beides je für ein Jahr.